Die Gesetzliche Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung ist Bestandteil der Sozialversicherung und wurde bereits im Rahmen der Bismarckschen Sozialgesetzgebung im Jahre 1884 eingeführt. Grundlage heute Grundlage ist das Siebte Buch Sozialgesetzbuch. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII definiert den Arbeitsunfall als Unfall eines Versicherten als Folge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 versicherten Tätigkeit. Somit ist der Arbeitsunfall, der Wegeunfall wie auch die soweit anerkannte Berufskrankheit in der gesetzlichern Unfallversicherung gedeckt.
Pflichtversichert sind hierbei Arbeitnehmer,
Auszubildende, Landwirte, Schüler und Studenten sowie Kinder, die eine Kindertagesstätte
oder einen Kindergarten besuchen.
Unternehmer, Selbständiger wie auch Freiberufler haben die Option, sich freiwillig
gesetzlich versichern zu lassen.
Nicht die Versicherten sondern die Mitgliedsunternehmen tragen bei der
gesetzlichen Unfallversicherung die Kosten in einem nachträglichen
Umlageverfahren in einem Jahresbeitrag. Träger sind die 25 gewerbliche
Berufsgenossenschafte
Pflichtversichert sind hierbei Arbeitnehmer, Auszubildende, Landwirte, Schüler und Studenten sowie Kinder, die eine Kindertagesstätte oder einen Kindergarten besuchen.
Unternehmer, Selbständiger wie auch Freiberufler haben die Option, sich freiwillig gesetzlich versichern zu lassen.
Nicht die Versicherten sondern die Mitgliedsunternehmen tragen bei der gesetzlichen Unfallversicherung die Kosten in einem nachträglichen Umlageverfahren in einem Jahresbeitrag. Träger sind die 25 gewerbliche Berufsgenossenschaften einschließlich der See-Berufsgenossenschaft, die neun landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie 32 Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.
Im Schadensfall leistet die gesetzliche Unfallversicherung in Form von Sachleistungen wie beispielsweise Krankenbehandlung und Hilfsmittel sowie gegebenenfalls Geldleistungen in Form von u.a. Abfindungszahlungen, Verletztengeld, Verletztenrente, Pflegegeld und Übergangsgeld. Dabei müssen alle erforderlichen Maßnahmen ausgeschöpft werden müssen, um die Erwerbsfähigkeit des Versicherungsnehmers wieder herzustellen.
n einschließlich der See-Berufsgenossenschaft, die neun
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie 32 Unfallversicherungsträger
der öffentlichen Hand.
Im Schadensfall leistet die gesetzliche Unfallversicherung in Form von
Sachleistungen wie beispielsweise Krankenbehandlung und Hilfsmittel sowie
gegebenenfalls Geldleistungen in Form von u.a. Abfindungszahlungen,
Verletztengeld, Verletztenrente, Pflegegeld und Übergangsgeld. Dabei
müssen alle erforderlichen Maßnahmen ausgeschöpft werden müssen, um die
Erwerbsfähigkeit des Versicherungsnehmers wieder herzustellen.