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Pflegezeit: Sonderurlaub zur Pflege
Durch die im Juli 2008 eingeführte Pflegezeit soll dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gegeben werden zuhause nahe Angehörige zu pflegen ohne durch diese Pflege den Arbeitsplatz zu gefährden. Arbeitnehmer können sich bis zu sechs Monate freistellen lassen, Beamte können bis zu 12 Jahre Pflegezeit nehmen. Nach Ankündigung der Pflegezeit genießt der Arbeitnehmer Kündigungsschutz und kann nicht gekündigt werden. Das Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz) trat am 1. 7. 2008 als Artikel 3 des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes in Kraft.
Zu nahen Angehörigen zählen:
Adoptiv- oder Pflegekinder, Adoptiv- oder Pflegekinder vom Ehegatten oder Lebenspartner, Ehegatten, Eltern, Großeltern, Geschwister, Kinder, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Schwiegereltern, Schwiegerkinder sowie Enkelkinder.
Bei der Freistellung unterscheidet man zwischen zwei Möglichkeiten bei Arbeitnehmern:
1. Freistellung bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
2. Pflegezeitfreistellung bis zu 6 Monate
Freistellung bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
Der Arbeitnehmer hat in dieser Zeit keinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes.
Obwohl bei der kurzzeitiger Arbeitsverhinderung keine Beiträge in Renten-, Arbeitslosen- Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden, hat der Arbeitnehmer weiterhin Versicherungsschutz, jedoch müssen freiwillig Krankenversicherte ihre Beiträge weiterhin im vollen Umfang zahlen.
Pflegezeitfreistellung bis zu 6 Monate
Während der Pflegzeit muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen, wobei der Arbeitnehmer die Wahl zwischen der vollständigen und der teilweisen Freistellung von der Arbeit hat. Eine teilweise Freistellung des Arbeitnehmers kann allerdings vom Arbeitgeber wegen entgegenstehenden dringenden betrieblichen Belangen abgelehnt werden.
Die Pflegezeit muss mindestens zehn Tage vor ihrem Beginn dem Arbeitgeber schriftlich gemeldet werden. Die Notwendigkeit ist ist durch die Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) nachzuweisen.
Beträgt die Pflege mindestens 14 Stunden in der Woche übernimmt die Pflegekasse des zu Pflegenden auf Antrag die Beiträge für die Rentenversicherung. Die Arbeitslosenversicherung läuft während der Pflegezeit weiter.